Ist die Sterbegeldversicherung pfändbar?

Ist Sterbegeldversicherung pfändbar? Die Sterbegeldversicherung ist eine Kapitallebensversicherung, die lebenslänglich abgeschlossen wurde und im Todesfall an einen bei Abschluss benannten Begünstigten ausgezahlt wird.

Die Versicherungssumme ist in den meisten Fällen sehr gering, da hier das Ziel ist, den Hinterbliebenen die Beerdigungskosten zu ersparen, die von der Sterbegeldversicherung sodann im Todesfall des Versicherten übernommen werden.

Aber wie sieht es aus, wenn der Versicherte in die Schuldenfalle gerät, ist die Sterbegeldversicherung pfändbar?

 

Ist die Sterbegeldversicherung pfändbar?
 

Ist die Sterbegeldversicherung pfändbar oder nicht?

Die Sterbegeldversicherung wird meist von den Versicherten abgeschlossen, um den Hinterbliebenen die Beerdigungskosten im Todesfall zu ersparen. Daher sind hier die monatlichen Raten, die eingezahlt werden, nicht besonders hoch, auch die Versicherungssumme liegt meist nur im Bereich der möglichen Beerdigungskosten. Daher muss man bei der Pfändung einer solchen Sterbegeldversicherung auf verschiedene Punkte achten.

Hat man als Gläubiger eine Forderung gegen einen Schuldner und erhält die Information, dass dieser eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat, so kommt es bei einer eventuellen Pfändung dieser Sterbegeldversicherung darauf an, wie hoch der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Pfändung ist. Das Gesetz sieht hier vor, dass alle Lebensversicherungen, ob es sich hier um eine Form der Sterbegeldversicherung oder aber um eine Kapitallebensversicherung handelt, bis zu einem Betrag von 3.579,00 Euro unpfändbar sind. Da die Sterbegeldversicherungen sich jedoch meist unter diesem pfändungsfreien Betrag bewegen, ist diese sodann nicht pfändbar.

Vor der Pfändung absichern, ob genügend Vermögen in der Sterbegeldversicherung vorhanden ist

Daher sollte sich jeder Gläubiger, der bei einem Schuldner eine Sterbegeldversicherung pfänden möchte, vorher absichern, ob überhaupt genügend pfändbarer Betrag zur Verfügung steht. Eine Pfändung ist daher unsinnig und sollte aufgrund weiter ansteigender Vollstreckungskosten nicht durchgeführt werden, wenn der unpfändbare Betrag in Höhe von 3.579,00 Euro nicht oder nur geringfügig überschritten wird. Denn wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil feststellte, handelt es sich bei dem Betrag von 3.579,00 Euro um den durchschnittlichen Betrag für eine Beerdigung.

Dieses Geld wird dem Gläubiger bei einer Pfändung der Sterbegeldversicherung keinesfalls ausgezahlt. Wird eine Pfändung daher durchgeführt, so wird nur der übersteigende Betrag aus dem zu dem Zeitpunkt der Pfändung bestehenden Rückkaufswert der Versicherung an den Gläubiger gezahlt. Daher ist es hier nicht sinnvoll, unter allen Umständen als Gläubiger auf eine Pfändung zu bestehen.

Vorher abklären, ob sich die Pfändung der Sterbegeldversicherung lohnt

So sollte man sich als Gläubiger vor einer Pfändung einer Sterbegeldversicherung auf alle Fälle absichern, ob die Pfändung wirklich lohnend ist, weil der Verkehrswert der Versicherung den pfändungsfreien Betrag um einiges übersteigt. Ist dies nicht Fall, sollte man aufgrund der weiter auflaufenden Kosten als Gläubiger von einer Pfändung der Sterbegeldversicherung in jedem Fall absehen.